Satzung 

Abschnitt 1

§ 1

Name, Sitz und Farben

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Glashütte 1949“ und hat seinen Sitz in Volkholz-Glashütte.
Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen worden, er trägt den Namen „Schützenverein Glashütte 1949 e.V.“.


§2

Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Schützen der Gemeinde Volkholz-Glashütte zur Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Westfälischen bzw. Deutschen Schützenbundes. Getreu seiner Tradition, den altüberlieferten Schießsport ohne Unterschied des Ranges, Standes und Vermögen jedem zu ermöglichen, enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung und jeder Verfolgung konfessioneller Ziele. Seine Mitglieder sollen in Eintracht und Freude den Schießsport ausüben können, mit dem Ziel, höchste Leistungen zu erstreben, um die Möglichkeit zu haben, an den Wettkämpfen des Westfälischen bzw. Deutschen Schützenbundes teilzunehmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Der Satzungszweck wird verwirklicht

insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie

  1. Pflege des Schießsports auf breitensportlicher Grundlage
  2. Pflege des Wettkampfsports
  3. Pflege des Jugend- und Schießsports
 

Abschnitt 2

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden.

  • Kinder von 6 – 12 Jahren
  • Jugendliche von 13 – 17 Jahren
  • Erwachsene ab 18 Jahren


§5

Aufnahme

Die Mitgliedschaft zum Verein wird schriftlich erworben.
Die Beitrittserklärung ist dem Schriftführer oder dem Schatzmeister abzugeben, über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt, der schriftlich erfolgen muss.
    Der Austritt erfolgt beim Schriftführer oder Schatzmeister.
  2. Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
    Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  3. Durch Tod.

Durch den Austritt oder Ausschluss werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt.


§ 7

Ausschlussgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Gesamtvorstand beschlossen werden:

  1. Wenn das Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins gröblich verstößt.
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen trotz Anmahnung nicht nachkommt.


§8

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
  1. An allen Mitgliederversammlungen mit gleichem Stimmrecht und freier Aussprache teilzunehmen
  2. Ihre Interessen durch den Verein gewahrt zu wissen
  3. An allen Schießsportwettkämpfen nach Maßgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes teilzunehmen

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. Die Satzung des Vereins einzuhalten
  2. Die festgesetzten Beiträge im Rechnungsjahr zu entrichten.
    Die Höhe der Beiträge wird auf einer Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Schießordnung des Deutschen Schützenbundes bei allen Schießsportveranstaltungen einzuhalten.
  4. Den Verein mit ihrer Persönlichkeit nach außen hin zu vertreten.
  5. Zum Wohle des Vereins tatkräftig und pflichtbewusst mitzuhelfen, die bestehenden Aufgaben zu erledigen.


§ 10

Ehrung von Mitgliedern

Alle Mitglieder, die über 25, 40, 50 oder 60 Jahre dem Verein angehören, werden mit einer Ehrennadel ausgezeichnet. Über die 60 Jahre hinaus erhalten die Mitglieder alle 5 Jahre ein kleines Präsent bzw. alle 10 Jahre eine Ehrennadel.
 
Zum Ehrenmitglied wird automatisch ernannt, wer sein 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 35 Jahre dem Schützenverein angehört.
 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Zum Ehrenvorsitzenden kann vom Gesamtvorstand ernannt werden, wer das Amt des 1. Vorsitzenden ausgeführt und sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße Verdient gemacht hat.
 
Der Ehrenvorsitzende hat:
  • Teilnahme- und Stimmrecht an den Vorstandsitzungen
  • Kein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern
  • Befugnisse für die Außenvertretung des Verein
Das Amt des Ehrenvorsitzenden ist zeitlich nicht befristet. Der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragszahlung nicht befreit bis er zum Ehrenmitglied ernannt wird.


§ 11

Totenehrung

Es ist eine Ehrenpflicht des Schützenvereins einem verstorbenen Mitglied die letzte Ehre zu erweisen.
 
Bei Mitgliedern aus Volkholz, Glashütte und Großenbach geschieht dies durch Niederlegen eines Kranzes, bei auswärtigen Mitgliedern durch eine Zeitungsanzeige.
 
 

Abschnitt 3

§ 12

Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand


§ 13

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zuzustellen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind drei Tage vor diesem Termin schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen vom Gesamtvorstand einberufen werden oder aber auch, wenn es von einer Anzahl von Mitgliedern verlangt wird. Die Anzahl der Mitglieder ist auf mindestens 10 Prozent der Gesamtmitglieder festgesetzt.
 
Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es den letzten Jahresbeitrag gezahlt hat.


§ 14

Zuständigkeit und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Wahl des Gesamtvorstandes
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes
  3. Änderung der Vereinssatzung
  4. Wahl des Vereinslokals
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
 

§ 15

Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung geleitet.


§ 16

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. bzw. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
Es ist erlaubt, dass in einem besonderen Falle ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwei Ämter innehat. Dieser besondere Fall liegt vor, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Aufgaben eines Amtes des erweiterten Vorstandes zusätzlich übernimmt, z.B. das eines Schießleiters oder Schützenhauptmanns.
 
Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
Der Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen ein und leitet die Verhandlungen.


§ 17

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend den Satzungen und nach Maßgabe der auf der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung des Vereins zu überwachen. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
  2. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen genauen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr, das vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres läuft, zu geben.
  3. Der Schriftführer fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben ist. Er ist außerdem für eine pflichtbewusste und termingerechte Erledigung der schriftlichen Arbeiten voll verantwortlich.


§ 18

Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
  1. Engeren Vorstand = Vorstand im Sinne von § 26 BGB
    1. Vorsitzender
    2. bzw. stellvertretender Vorsitzender
    Schriftführer
    Schatzmeister

  2. Erweiterter Vorstand
    Ehrenvorsitzender
    Vereinssportleiter
    2. Vereinssportleiter
    3. Vereinssportleiter
    Jugendsportleiter
    2. Jugendsportleiter
    3. Jugendsportleiter
    Frauenbeauftragte
    1. Bogensportleiter
    2. Bogensportleiter
    3. Bogensportleiter
    1. Jugend-Bogensportleiter
    2. Jugend-Bogensportleiter
    3. Jugend-Bogensportleiter
    2. Schriftführer
    2. Schatzmeister
    3. Schatzmeister
    1. Fahnenträger
    2. Fahnenträger
    1. Zugführer
    2. Zugführer
    Hallenwarte (2 Personen)
    Fahnenbegleiter (2 Personen)
Der Gesamtvorstand bildet das Schützen-Offizierskorps.
Der jeweilige amtierende Schützenkönig hat Sitz und Stimme im Vorstand, sofern er nicht schon dem Vorstand angehört.


§ 19

Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung fest. Er beschließt über die Kassenführung des Schatzmeisters und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen.
 
Bei einem vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitglied setzt er kommissarisch einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein. Ferner ist er berechtigt, ein Vorstandsmitglied, das seinen Pflichten überhaupt nicht oder nur ungenügend nachkommt, seines Amtes zu entheben. Dieses erfordert eine 2/3  Mehrheit des Gesamtvorstandes.

Der Beschluss ist endgültig und kann auch von einer Mitgliederversammlung nicht mehr aufgehoben werden.


§ 20

Einberufung des Vorstandes

Die Einberufung zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
 
Wird eine Sitzung von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes für notwendig gehalten, so ist der 1. Vorsitzende über die Gründe zu unterrichten, und von diesem aus werden die erforderlichen Schritte zur Einberufung unternommen.
 
Die Einladungen sollen nach Möglichkeit eine Woche vorher den Mitgliedern zugestellt werden, jedoch kann eine Versammlung auch kurzfristig anberaumt werden.


§ 21

Der Vereinssportleiter

Der Vereinssportleiter leitet die Schießsportveranstaltungen des Vereins verantwortlich und entscheidet in seiner Eigenschaft etwaige Streitfälle und Proteste. Gegen seine Anordnung ist Einspruch bei dem Gesamtvorstand zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
 
Der Sportleiter ist berechtigt, Vergleichswettkämpfe mit anderen Vereinen abzuschließen, die Mannschaften für Wettkämpfe aufzustellen und das Übungsschießen in der Form durchzuführen, dass die Leistungen der Schützen ständig gesteigert werden kann.
 

§ 22 

Amtszeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erlaubt.
Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt durch die Mitgliederversammlung gewählt:
 
Im Schaltjahr:
 der 2. Vorsitzende
 der 2. Schatzmeister
 der 1. Vereinsportleiter
 der 2. Jugendsportleiter
 der 2. Bogensportleiter
 der 1. Jugend-Bogensportleiter
 der 1. Fahnenträger
 
1 Jahr nach einem Schaltjahr:
 der 1. Vorsitzende
 der 3. Schatzmeister
 der 2. Vereinssportleiter
 der 3. Jugendsportleiter
 der 3. Bogensportleiter
 der 2. Jugend-Bogensportleiter
 der 2. Fahnenträger
 
2 Jahre nach dem Schaltjahr:
 der 1. Schatzmeister
 der 2. Schriftführer
 der 3. Vereinsportleiter
 der 3. Jugend-Bogensportleiter
 der 1. Zugführer
 1 Hallenwart
 1 Fahnenbegleiter
 
3 Jahre nach dem Schaltjahr:
 der 1. Schriftführer
 der 1. Jugendsportleiter
 der 1. Bogensportleiter
 der 2. Zugführer
 die Frauenbeauftragte
 1 Hallenwart
 1 Fahnenbegleiter
 
 

Abschnitt 4

§ 23

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitglieder jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, von denen jährlich einer ausscheidet.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn der 1. Kassenprüfer ausscheidet, rückt der 2. Kassenprüfer automatisch nach und ein neuer Zweiter wird gewählt.
 
 

Abschnitt 5

§ 24

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Laasphe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Volkholz zu verwenden hat.
 

§ 25

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt ab 01. Februar 2020 in Kraft.
 
Die vorstehende Satzung des Schützenverein Glashütte 1949 e.V. enthält alle Änderungen, die bis zum heutigen Tag von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind. Sie entspricht daher in vollem Umfang der jetzt geltenden Satzung.
 
 
Bad Laasphe-Volkholz, den 01. Februar 2020