Satzung
Abschnitt 1
§ 1
Name, Sitz und Farben
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Glashütte 1949“ und hat seinen Sitz in Volkholz-Glashütte.
Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen worden, er trägt den Namen „Schützenverein Glashütte 1949 e.V.“.
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Schützen der Gemeinde Volkholz-Glashütte zur Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Westfälischen bzw. Deutschen Schützenbundes. Getreu seiner Tradition, den altüberlieferten Schießsport ohne Unterschied des Ranges, Standes und Vermögen jedem zu ermöglichen, enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung und jeder Verfolgung konfessioneller Ziele. Seine Mitglieder sollen in Eintracht und Freude den Schießsport ausüben können, mit dem Ziel, höchste Leistungen zu erstreben, um die Möglichkeit zu haben, an den Wettkämpfen des Westfälischen bzw. Deutschen Schützenbundes teilzunehmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Schützenverein Glashütte verurteilt und bekämpft jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, sexueller, seelischer oder interpersoneller Art ist.
Der Schützenverein Glashütte, seine Mitglieder und der Vorstand bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.A. auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 3
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie
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Pflege des Schießsports auf breitensportlicher Grundlage
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Pflege des Wettkampfsports
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Pflege des Jugend- und Schießsports
Abschnitt 2
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
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Kinder von 6 – 12 Jahren
-
Jugendliche von 13 – 17 Jahren
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Erwachsene ab 18 Jahren
§ 4a
Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
-
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift
- Bankverbindung
- Telefonnummern (Festnetz und Funk)
- E-Mail-Adresse
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en)
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
-
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
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Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
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Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Schützenkreis Wittgenstein, den Schützenbezirk Westfalen-Süd sowie des Westfälischen Schützenbund der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
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In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
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Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
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Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 5
Aufnahme
Die Mitgliedschaft zum Verein wird schriftlich erworben.
Die Beitrittserklärung ist dem Schriftführer oder dem Schatzmeister abzugeben, über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Durch Austritt, der schriftlich erfolgen muss.
Der Austritt erfolgt beim Schriftführer oder Schatzmeister.
-
Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. -
Durch Tod.
Durch den Austritt oder Ausschluss werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt.
§ 7
Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Gesamtvorstand beschlossen werden:
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Wenn das Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins gröblich verstößt.
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Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen trotz Anmahnung nicht nachkommt.
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Wenn das Mitglied gegen das Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter und interpersoneller Gewalt (PSG) verstößt.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
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An allen Mitgliederversammlungen mit gleichem Stimmrecht und freier Aussprache teilzunehmen
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Ihre Interessen durch den Verein gewahrt zu wissen
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An allen Schießsportwettkämpfen nach Maßgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes teilzunehmen
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-
Die Satzung des Vereins einzuhalten
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Die festgesetzten Beiträge im Rechnungsjahr zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge wird auf einer Mitgliederversammlung beschlossen. -
Die Schießordnung des Deutschen Schützenbundes bei allen Schießsportveranstaltungen einzuhalten.
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Den Verein mit ihrer Persönlichkeit nach außen hin zu vertreten.
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Zum Wohle des Vereins tatkräftig und pflichtbewusst mitzuhelfen, die bestehenden Aufgaben zu erledigen.
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Das Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter und interpersoneller Gewalt (PSG) zu achten.
§ 10
Ehrungen und Dienstgrade
Alle Mitglieder, die über 25, 40, 50 oder 60 Jahre dem Verein angehören, werden mit einer Ehrennadel ausgezeichnet. Über die 60 Jahre hinaus erhalten die Mitglieder alle 5 Jahre ein kleines Präsent bzw. alle 10 Jahre eine Ehrennadel.
Zum Ehrenmitglied wird automatisch ernannt, wer sein 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 35 Jahre dem Schützenverein angehört. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Verein führt eine Rangordnung, die vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung genehmigt wurde. Diese Ordnung kann von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit in einzelnen Punkten angepasst werden.
Langjährige Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Gesamtvorstandes Ehrentitel, wie z.B. Ehrenvorsitzender oder Ehrensportleiter erhalten und an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Alle hier aufgeführten Ehrungen können bei ungebührlichem Verhalten vom Gesamtvorstand aberkannt werden.
§ 11
Totenehrung
Es ist eine Ehrenpflicht des Schützenvereins einem verstorbenen Mitglied die letzte Ehre zu erweisen.
Bei allen Mitgliedern geschieht dies durch eine Zeitungsanzeige und der Gedenkminute bei der Jahreshauptversammlung. Auf besonderen Wunsch der Hinterbliebenen kann der Verein auch uniformiert an einer Trauerfeier teilnehmen und dort einen Kranz niederlegen und/oder das verstorbene Mitglied zu Grabe tragen.
Abschnitt 3
§ 12
Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Gesamtvorstand
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Der geschäftsführende Vorstand
§ 13
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zuzustellen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind drei Tage vor diesem Termin schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen vom Gesamtvorstand einberufen werden oder aber auch, wenn es von einer Anzahl von Mitgliedern verlangt wird. Die Anzahl der Mitglieder ist auf mindestens 10 Prozent der Gesamtmitglieder festgesetzt.
Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es den letzten Jahresbeitrag gezahlt hat.
§ 14
Zuständigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Wahl des Gesamtvorstandes
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Entlastung des Gesamtvorstandes
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Änderung der Vereinssatzung
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Wahl des Vereinslokals
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Festsetzung des Jahresbeitrages
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Wahl der Kassenprüfer
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Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 15
Leitung der Versammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung geleitet.
§ 16
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. bzw. stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
-
dem Schriftführer
Es ist erlaubt, dass in einem besonderen Falle ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwei Ämter inne hat. Dieser besondere Fall liegt vor, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Aufgaben eines Amtes des erweiterten Vorstandes zusätzlich übernimmt, z.B. das eines Schießleiters oder Schützenhauptmanns.
Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen ein und leitet die Verhandlungen.
§ 17
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
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Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend den Satzungen und nach Maßgabe der auf der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung des Vereins zu überwachen. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
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Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen genauen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr, das vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres läuft, zu geben.
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Der Schriftführer fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben ist. Er ist außerdem für eine pflichtbewusste und termingerechte Erledigung der schriftlichen Arbeiten voll verantwortlich.
§ 18
Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
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Engeren Vorstand = Vorstand im Sinne von § 26 BGB
1. Vorsitzender
2. bzw. stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
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Erweiterter Vorstand
Ehrenrat (2 Personen)Jugendsprecher
1. Schießsportleiter
2. Schießsportleiter
3. Schießsportleiter
1. Jugend-Schießsportleiter
2. Jugend-Schießsportleiter
3. Jugend-Schießsportleiter
Frauenbeauftragte
1. Bogensportleiter
2. Bogensportleiter
1. Jugend-Bogensportleiter
2. Jugend-Bogensportleiter
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
3. Schatzmeister
1. Fahnenträger
2. Fahnenträger
1. Zugführer
2. Zugführer
Hallenwarte (2 Personen)
Fahnenbegleiter (2 Personen) -
Ehrenvorstandsmitglieder
Ehrenvorsitzender
Ehrensportleiter
Der Ehrenrat muss mindestens 60 Jahre alt sein und wird alle zwei Jahre beim Seniorentag gewählt.
Der Jugendsprecher sollte zwischen 12 und 18 Jahre alt sein und wird alle zwei Jahre bei der Jugendversammlung gewählt.
Der jeweilige amtierende Schützenkönig hat Sitz und Stimme im Vorstand, sofern er nicht schon dem Vorstand angehört.
§ 19
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand legt die Tagesordnung für die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung fest. Er beschließt über die Kassenführung des Schatzmeisters und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen.
Bei einem vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitglied setzt er kommissarisch einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein. Ferner ist er berechtigt, ein Vorstandsmitglied, das seinen Pflichten überhaupt nicht oder nur ungenügend nachkommt, seines Amtes zu entheben. Dieses erfordert eine 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes.
Der Beschluss ist endgültig und kann auch von einer Mitgliederversammlung nicht mehr aufgehoben werden.
§ 20
Einberufung des Vorstandes
Die Einberufung zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
Wird eine Sitzung von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes für notwendig gehalten, so ist der 1. Vorsitzende über die Gründe zu unterrichten, und von diesem aus werden die erforderlichen Schritte zur Einberufung unternommen.
Die Einladungen sollen nach Möglichkeit eine Woche vorher den Mitgliedern zugestellt werden, jedoch kann eine Versammlung auch kurzfristig anberaumt werden.
§ 21
Die Schießsportleiter und Bogensportleiter
Die Schießsportleiter und Bogensportleiter leiten die Schieß- und Bogensportveranstaltungen des Vereins verantwortlich und entscheiden in ihrer Eigenschaft etwaige Streitfälle und Proteste. Gegen ihre Anordnung ist Einspruch bei dem Gesamtvorstand zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Sportleiter sind berechtigt, Vergleichswettkämpfe mit anderen Vereinen abzuschließen, die Mannschaften für Wettkämpfe aufzustellen und das Übungsschießen in der Form durchzuführen, dass die Leistungen der Schützen ständig gesteigert werden können.
§ 22
Amtszeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erlaubt.
Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt durch die Mitgliederversammlung gewählt:
Im Schaltjahr:
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der 2. Vorsitzende
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der 2. Schatzmeister
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der 1. Schießsportleiter
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der 2. Jugend-Schießsportleiter
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der 1. Jugend-Bogensportleiter
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der 1. Fahnenträger
1 Jahr nach einem Schaltjahr:
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der 1. Vorsitzende
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der 3. Schatzmeister
-
der 2. Schießsportleiter
-
der 1. Jugend-Schießsportleiter
-
der 2. Bogensportleiter
-
der 2. Jugend-Bogensportleiter
-
der 2. Fahnenträger
2 Jahre nach dem Schaltjahr:
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der 1. Schatzmeister
-
der 2. Schriftführer
-
der 3. Schießsportleiter
-
der 1. Zugführer
-
1 Hallenwart
-
1 Fahnenbegleiter
3 Jahre nach dem Schaltjahr:
-
der 1. Schriftführer
-
der 3. Jugend-Schießsportleiter
-
der 1. Bogensportleiter
-
der 2. Zugführer
-
die Frauenbeauftragte
-
1 Hallenwart
-
1 Fahnenbegleiter
Abschnitt 4
§ 23
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitglieder jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, von denen jährlich einer ausscheidet.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wenn der 1. Kassenprüfer ausscheidet, rückt der 2. Kassenprüfer automatisch nach und ein neuer Zweiter wird gewählt.
Abschnitt 5
§ 24
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Laasphe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Volkholz zu verwenden hat.
§ 25
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt ab 31. Januar 2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung des Schützenverein Glashütte 1949 e.V. enthält alle Änderungen, die bis zum heutigen Tag von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind. Sie entspricht daher in vollem Umfang der jetzt geltenden Satzung.
Bad Laasphe-Volkholz, den 31. Januar 2026